Krankentaggeldversicherung

Die Krankentaggeldversicherung ist im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht obligatorisch. Trotzdem besteht beim Ausfall eines Arbeitnehmers infolge Krankheit die Pflicht der Lohnfortzahlung (OR Art. 324a).

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitgeber durch die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht (Berner Skala) verpflichtet, den vollen Lohn für eine bestimmte Zeit zu entrichten.

Besteht keine Krankentaggeldversicherung, trägt der Arbeitgeber die Kosten während der Lohnfortzahlungspflicht und nach deren Ende steht der Arbeitnehmende ohne Einkommen da.


Leistungen
Die Leistungen variieren von Versicherung zu Versicherung. Üblich ist, dass 80% des Lohnes nach einer gewissen Wartefrist (Minimum 3 Tage, Maximum unbeschränkt) von der Versicherung übernommen werden.
Beispiel: Der Kanton Bern hat eine Krankentaggeldversicherung, welche ab dem 180 Tag aufeinander folgender Krankheit 80% des Lohnes übernimmt.

Prämienzahlung
Da diese Versicherung nicht obligatorisch ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern theoretisch die vollen Prämien vom Lohn abziehen. 
In der Praxis wird die Prämie für das Krankentaggeld in der Regel vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu je 50% getragen, da eine solche Versicherung für beide Parteien vorteilhaft ist. 
Möchte jedoch der Arbeitgeber einen Teil der KTG-Prämie auf seine Angestellten in Form von Lohnabzügen abwälzen, darf er das nur, sofern der Lohnabzug im Arbeitsvertrag erwähnt wird. 
Der entsprechende Beitrag kann der Versicherungspolice entnommen werden  und beträgt in der Regel zwischen 0.5 und 3 Prozent.

Trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Prämien, hat er während der vereinbarten Wartezeit lediglich 80 % des Lohnes zu entrichten. Besteht ein Gesamtarbeitsvertrag, gehen diese Bestimmungen auf jeden Fall vor.

Zusatzversicherung
Gegen höhere Prämien können bis zu 100% des Lohnes versichert werden. Die Wartefrist kann auf das Minimum reduziert werden, so dass die Versicherung ab dem 3. Krankheitstag einspringt.

Höchster, versicherbarer Verdienst
Die Leistungen können auf einen höchst versicherbaren Jahresverdienst (z.B. CHF 200’000.- pro Jahr) plafoniert werden. Eine Versicherung darüber hinaus ist möglich, hat aber hohe Risikozuschläge oder zusätzliche Gesundheitskontrollen zur Folge.

Nicht kumulierbare Krankentage
Die Kumulation von mehreren Krankheiten wird meist ausgeschlossen. Konkret bedeutet dies, dass im Fall eines Arbeitnehmers, der im Februar für 15 Tage und später erneut (nicht die gleiche Krankheit) für 15 Tage krankgeschrieben wird, keine Taggeldleistungen erbracht werden. (sofern die Wartefrist mehr als 15 Tage beträgt).

Sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Ausbezahlte Kranken- sowie Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig. Für entrichtete KTG-Taggelder sind also keine AHV-, Unfall- und KTG-Beiträge abzurechnen. 

Kürzung von Ferientagen
Die Kürzung von Ferientagen während Krankheit ist möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Monate voll arbeitsunfähig war. Der erste Monat gilt dann als Schonfrist und darf in der Kürzungsberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Kürzung für jeden vollen Monat entspricht 1/12 des gesamten Ferienanspruches eines Anstellungs- bzw. Dienstjahres.
 
Praxistipps und Informationen zum Kündigungsschutz:
Lesen Sie den Auszug aus dem Ratgeber für KMUs zum Thema „eine angestellte Person wird krank“

Auftrag

Erklären Sie einer Gruppe von Führungspersonen die Grundlagen der Krankentaggeldversicherung.  
Was sind die Vorteile und Nachteile? 
Es geht dabei um die Frage: Welche Kosten können für einen Betrieb entstehen?

Hierzu bereiten Sie eine Präsentation vor. Dauer 5 – 10 Minuten. In der Wahl des Formates sind Sie frei (Papier, Powerpoint, Web etc). Eine digitale Kopie im Sinne einer Zusammenfassung muss zum Schluss abgegeben werden können.

Die Präsentation beinhaltet im Idealfall ein Rechenbeispiel:
Berechnen Sie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einer Person mit einem Bruttolohn von CHF 120’000. 
Versuchen Sie hierzu herauszufinden, ob Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung hat und wie die Leistungen dieser Versicherung aussehen. Erste Ansprechperson wäre hier wohl der Personaldienst.
Alternativ können Sie Regelung der Krankentaggeldversicherung des Kantons Bern verwenden:

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